Schieffer, a.a.O., S. 108 ff.). Wiewohl somit die Anwendbarkeit der Rückübernahmepflicht nach bilateralem Abkommen nicht gleichbedeutend ist mit der asylrechtlichen Voraussetzung einer Rückweisung in den Drittstaat (vgl. dazu auch das Kriterium «einige Zeit», vorne E. 5a), kann es andererseits sicher auch nicht Zweck der Praxis zu «séjour durable» sein, die Rückübernahmeabkommen