Aus diesem Grund bedeutet eine zugesicherte Rückübernahme durch einen Drittstaat noch nicht, dass auch asylrechtlich alle Voraussetzungen für eine (vorsorgliche) Wegweisung in diesen Drittstaat automatisch gegeben sind. Die Rückübernahmepflichten aus den Abkommen von Schengen/Dublin sind auch nicht mit denjenigen aus bilateralen Abkommen der Schweiz mit Drittstaaten gleichzusetzen. Mit der Pflicht zur Rückübernahme gemäss den Abkommen von Schengen/Dublin wird auch die Verantwortung zur Durchführung der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (wie auch weitere humanitäre Pflichten) übertragen (vgl. Andreas Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl, 1993/94, S. 213 f.; Schieffer, a.a.