19 Abs. 2 AsylG setzt analog zu Art. 6 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 1997 Nr. 24) in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien verfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann. Diese Regel gilt es nun allerdings für die vorliegende Konstellation im nachfolgenden Sinne zu präzisieren.