Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich im Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 2 AsylG (Zwischenverfügung) die Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes nur auf die - voraussichtliche - Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens beziehen kann (vgl. Überschrift des 5. Abschnittes des AsylG «Stellung während des Asylverfahrens»). Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Hinblick auf eine parallele Anwendung auf Art. 19 Abs. 2 AsylG zum genannten Kriterium weitere Einschränkungen angebracht werden müssen. Es ist somit folgendes Zwischenergebnis festzuhalten: Die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 19 Abs. 2 AsylG setzt analog zu Art.