11 Die dargelegten Überlegungen zum Erfordernis des «séjour durable» haben nach wie vor Gültigkeit, und an der Praxis, welche Art. 19 Abs. 2 AsylG parallel zu Art. 6 Abs. 1 AsylG auslegt, ist festzuhalten. Es besteht kein Grund, die Zulässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 anders zu interpretieren als diejenige im Sinne von Art. 19 Abs. 2. Ebenfalls ist grundsätzlich am zusätzlichen Kriterium des «séjour durable» - soweit von der Praxis jedenfalls in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 AsylG angewendet - festzuhalten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich im Anwendungsbereich von Art.