Der eigentliche Sinn der Anforderung eines «séjour durable» ergibt sich aus dem Grundgedanken der Drittstaatsklausel, nämlich dem «anderweitigen Schutz». Besteht im Drittstaat keine Möglichkeit, einen mehr als nur kurzzeitigen Aufenthalt zu erlangen, kann auch keine Rede davon sein, dass dort ein «anderweitiger Schutz» besteht. Dazu Kälin, a.a.O., S. 169: «...Sicherheit vor Verfolgung... setzt... nicht nur voraus, dass der Drittstaat das Prinzip des Non-refoulement beachtet; zusätzlich ist notwendig, dass der Flüchtling in irgend einer Form (nicht notwendigerweise mit Asylgewährung, Kälin a.a.O. Fn. 85) eine Bewilligung zum weiteren Verbleib im Drittstaat erhält.