Dementsprechend hat ja auch die ARK im Grundsatzentscheid VPB 59.52 den Begriff «einige Zeit» für die genannten beiden Gesetzesbestimmungen als identisch bezeichnet. Darüber hinaus wurde in diesem Grundsatzentscheid als generelles Kriterium einer vorsorglichen Wegweisung in den Drittstaat festgehalten, dass der Betroffene zu diesem eine nicht nur lose Verbindung aufweist, sondern eine solche «von gewisser Qualität» (VPB 59.52, E. 3c, mit weiteren Hinweisen; bestätigt in EMARK 1997 Nr. 16, S. 134 ff., E. 3). Der eigentliche Sinn der Anforderung eines «séjour durable» ergibt sich aus dem Grundgedanken der Drittstaatsklausel, nämlich dem «anderweitigen Schutz».