Ebenso ist im übrigen zu klären, ob der «séjour durable» eine Frage der Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit ist. In begrifflicher Hinsicht wird hier der Einfachheit halber der französische Ausdruck «séjour durable» verwendet, wobei klarzustellen ist, dass damit nicht etwas in der Qualität einer Niederlassungsbewilligung gemeint ist, sondern eine Aufenthaltsberechtigung, welche mehr als nur vorübergehender Natur (wie beispielsweise ein Touristenvisum) ist; vgl. das vorstehend zitierte Urteil EMARK 1997 Nr. 24, S. 192, E. 6; vgl. Kälin, a.a.O., S. 169. bb. Dass Art. 19 Abs. 2 AsylG in diesem Sinne gleich auszulegen ist wie Art.