10 Nachbarstaat abgeschlossen war. Allerdings wurde in diesen Urteilen nur implizit festgestellt, dass ein abgeschlossenes ausländisches Asylverfahren der Zumutbarkeit bzw. Zulässigkeit nicht entgegensteht; im Unterschied zu den Urteilen H.M. und A.P.wurde die dargelegte Problematik nicht abgehandelt. Teilweise wurde auch nicht eindeutig ersichtlich, ob das ausländische Verfahren bereits definitiv abgeschlossen war, und ob allenfalls noch eine Duldung möglich war. Es ist somit nicht eindeutig, welches die bisherige Praxis der ARK ist.