9 Ausschluss eines Asylverfahrens in der Schweiz. Solange die Schweiz aber keine solchen Abkommen abgeschlossen hat, bleiben Zweitgesuche nach Abschluss des ausländischen Verfahrens erlaubt (Kälin, a.a.O., S. 263). Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um einen Nichteintretensentscheid, sondern nur um eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat. Die genannte Feststellung ist gleichwohl von Bedeutung, weil damit einerseits gesagt ist, dass die Tatsache eines bereits durchgeführten Asylverfahrens im Drittstaat für sich allein keineswegs die Zumutbarkeit (bzw. Zulässigkeit) der Wegweisung dorthin begründet.