34) und entsprechend im Dubliner Abkommen (Art. 10 Ziff. 1 Bst. e) ist vorgesehen, dass der Staat, der für ein Asylverfahren zuständig ist und dieses durchgeführt hat, auch nach negativem Abschluss des Asylverfahrens bis zum Vollzug der Wegweisung (durch Ausschaffung aus dem Gebiet der Vertragsstaaten) weiterhin zuständig bleibt und somit gegenüber den Vertragsstaaten zur Rücknahme der betreffenden Person verpflichtet ist. Wäre die Schweiz einem solchen Erstasylabkommen angeschlossen, müsste eine Vertragspartei einen Asylbewerber mit negativem Asylentscheid wieder zurücknehmen - unter