a AsylG überein, welcher die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat vorsieht, welcher vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist.) Dies bedeutet zwingend, dass ein Nichteintreten nicht möglich ist, wenn das Asylgesuch im Drittstaat nicht mehr hängig ist - es sei denn, der Drittstaat sei vertraglich zuständig. Es besteht somit ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Im sogenannten Zweiten Schengener Abkommen (Art. 34) und entsprechend im Dubliner Abkommen (Art.