O. insb. S. 76 ff.). Solange die Schweiz aber noch keinem solchen Abkommen angeschlossen ist, sind Mehrfachgesuche rechtlich möglich. Dies ergibt sich auch aus der Logik der Regelung der Nichteintretensentscheide nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c AsylG: Diese setzen voraus, dass der Gesuchsteller «in ein Land ausreisen kann, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist...». (Damit stimmt auch Art. 19 Abs. 2 Bst. a AsylG überein, welcher die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat vorsieht, welcher vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist.)