Die genannte Argumentation der Vorinstanz vermag somit die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland nicht zu begründen. c. Im folgenden ist darzulegen, inwiefern es überhaupt für die Behandlung eines Asylgesuchs in der Schweiz eine Rolle spielt, ob der Gesuchsteller zuvor bereits ein Asylverfahren in einem Drittstaat durchlaufen hat. Aus der Sicht der Asyl-Aufnahmestaaten ist es sicher nicht sinnvoll und unerwünscht, wenn die gleiche Person in mehreren Staaten Europas nacheinander ein Asylverfahren durchlaufen kann (vgl. zu dieser Problematik Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Recht, Bern u.a. 1987, S. 341 ff.).