8 Gefährdung im Nachbarstaat (Bst. b) - auch dann zu bewilligen, wenn «der Ausländer glaubhaft macht, dass ihn das Land, aus dem er direkt kommt, in Verletzung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem er gefährdet erscheint». Eine Einreisebewilligung wäre somit in der vorliegenden Konstellation durchaus denkbar gewesen. Die genannte Argumentation der Vorinstanz vermag somit die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland nicht zu begründen.