Allerdings hielt sich damals bereits die religiös getraute Ehefrau als anerkannter Flüchtling in der Schweiz auf. Der Asylbewerber erhielt ungefähr anderthalb Jahre später vom BFF Asyl, und zwar ausdrücklich aufgrund eigener Flüchtlingseigenschaft, nicht bloss durch Einbezug. Im Fall M.S. erfolgte - wie im vorliegenden Fall - eine nicht-berufungsfähige Abweisung durch ein bayerisches Verwaltungsgericht. Das BFF verzichtete, wie sich aus einer Aktennotiz ergibt, auf die Anwendung von Art. 19 AsylG, da die Einreise nicht klar als illegal festgestellt werden konnte. M.S. erhielt einige Monate nach der Einreise (und nach einer Botschaftsanfrage mit eindeutigem Ergebnis) Asyl.