Eine Einsichtnahme in die beiden von der Rechtsvertreterin erwähnten Dossiers hat ergeben, dass dies zutrifft: Beide erwähnten Asylbewerber haben bei der Einreise von sich aus auf das zuvor in Deutschland gestellte Asylgesuch hingewiesen. Im Fall A.T. wurde das deutsche Verfahren auf Rechtsmittelebene durch Rückzug abgeschlossen. Nachdem bereits eine Zusage der Rückübernahme durch die deutschen Behörden erfolgt und dem Asylbewerber dazu das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde indessen auf die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 AsylG verzichtet. Allerdings hielt sich damals bereits die religiös getraute Ehefrau als anerkannter Flüchtling in der Schweiz auf.