gelangt ist, nicht von vornherein als unbehelflich; solange Art. 19 Abs. 2 AsylG jedoch in seiner heutigen - mit Art. 6 AsylG bezüglich des Begriffes «einige Zeit» identischen - Form besteht, darf die zeitliche Komponente nicht einschränkender als dort interpretiert werden.» Trotzdem figuriert dieser Passus nach wie vor im entsprechenden BFF-Textbaustein der Wegweisungs-Verfügungen nach Art. 19 AsylG. Im übrigen hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass schon wiederholt zuvor in Deutschland abgewiesene Asylbewerber in der Schweiz Asyl erhielten. Eine Einsichtnahme in die beiden von der Rechtsvertreterin erwähnten Dossiers hat ergeben, dass dies zutrifft: