Dies gilt gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 3, S. 24 ff., E. 8 (bestätigt in EMARK 1997 Nr. 16) ebenso für die analoge Bestimmung im Flughafenverfahren (Art. 13d Abs. 2 Bst. b AsylG). Diese «20-Tage-Regel» darf aber nicht in jedem Fall unbesehen und starr angewendet werden. Abweichungen von der Regel sollen und müssen möglich sein. Andere geeignete Elemente - insbesondere Handlungen des Ausländers, die auf Verbleib in diesem Land bzw. auf schnelle Durchreise gerichtet sind - ermöglichen mithin ein Abweichen von dieser Regel nach unten und nach oben. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer «einige Zeit» im Sinne dieser