19 Abs. 2 Bst. a AsylG), - der Gesuchsteller hat sich vor der Einreichung einige Zeit (gemäss VPB 59.52 E. 3.b, in der Regel während 20 Tagen) im Drittstaat aufgehalten (Bst. b), oder - in diesem Land leben nahe Angehörige oder andere Personen, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat (Bst. c). Zur Interpretation dieser drei im Gesetz erwähnten Fallkonstellationen sind folgende zwei Präzisierungen hervorzuheben: Zum einen handelt es sich nicht um Anwendungsfälle der Zulässigkeit, sondern des Kriteriums der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 195;