Grundsatzes des Non-refoulement zur Folge haben. 6 Die vorliegende Fallkonstellation gibt deshalb der ARK Anlass, ihre Praxis zu Art. 19 Abs. 2 AsylG zu überprüfen, dies insbesondere zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein früher eingeleitetes Asylverfahren im Drittstaat für die Zumutbarkeit bzw. Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung von Bedeutung ist. 5.a. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten.