Der Fall zeigt somit die Problematik sehr deutlich auf: Wird die Rückkehr in den Drittstaat - trotz Anwendbarkeit des bilateralen Rückübernahmeabkommens - als nicht zumutbar bzw. nicht zulässig erachtet, stellt sich die Frage, ob dies nicht in letzter Konsequenz dem «Asyl-Nomadismus» Vorschub leistet, indem sämtliche in Nachbarstaaten abgelehnten Asylbewerber schliesslich nochmals in der Schweiz ein Asylverfahren durchspielen könnten. Die gegenteilige Konsequenz - eine Rücküberstellung in den Drittstaat im Wissen, dass der dort gefällte Asylentscheid mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Fehlentscheid ist und keine Korrekturmöglichkeit besteht - könnte allerdings eine indirekte Verletzung des