Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr politischer Verfolgung scheint - prima vista - recht plausibel. Eine eingehendere Prüfung seiner Asylvorbringen ist in diesem Verfahrensstadium nicht vorzunehmen; indessen erscheinen deren Erfolgsaussichten nicht unerheblich. Jedenfalls kann als erstellt gelten, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts hängig ist. Die Entscheide der deutschen Behörden vermögen insofern kaum zu überzeugen. So ist insbesondere die Schlussfolgerung im Verwaltungsgerichtsurteil, es bleibe «völlig offen, warum der Kläger überhaupt gesucht werden sollte... », nicht nachvollziehbar.