Im übrigen gebe es auch in der BRD ausserordentliche Rechtsmittel, um neue Beweismittel vorzubringen, und es sei in keiner Weise belegt, dass erfolglos versucht worden sei, solche zu ergreifen. Bei angeblich offensichtlicher Verletzung des Non-refoulements durch die deutschen Behörden wäre es auch möglich, Beschwerden bei der Menschenrechtskommission oder beim CAT einzureichen. Es könne nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, die Richtigkeit der Urteile deutscher Verwaltungsgerichte zu überprüfen. 4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr politischer Verfolgung scheint - prima vista - recht plausibel.