5 Zulässig sei die Wegweisung, weil der Beschwerdeführer in Deutschland nicht verfolgt oder gefährdet sei. Deutschland komme seinen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention und der EMRK nach und werde deshalb den Beschwerdeführer nicht in den Verfolgerstaat zurückschicken, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im deutschen Asylverfahren nicht korrekt abgelaufen wäre. Im übrigen gebe es auch in der BRD ausserordentliche Rechtsmittel, um neue Beweismittel vorzubringen, und es sei in keiner Weise belegt, dass erfolglos versucht worden sei, solche zu ergreifen.