b. Der Standpunkt des BFF laut angefochtener Zwischenverfügung und Vernehmlassung lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen: Die Zumutbarkeit der Wegweisung leitet das BFF daraus ab, dass der Beschwerdeführer sich «einige Zeit» (Januar bis September 1997) in Deutschland aufgehalten hat; ferner aus der Überlegung, bei einem ordentlichen Gesuch an der Grenze wäre eine Einreise nicht gestattet worden.