Er habe die Tatsache des zuvor in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens nie verheimlicht. Es sei auch schon vorgekommen, dass jemand in der Schweiz Asyl erhalten habe, der zuvor in Deutschland abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei politisch verfolgt, insbesondere sei ein politisches Strafverfahren gegen ihn hängig. Eine Rückführung nach Deutschland hätte die sofortige Abschiebung von dort in die Türkei zur Folge. Die Wegweisung nach Deutschland würde somit auf indirekte Weise zu einer Verletzung des Non-refoulement führen. b. Der Standpunkt des BFF laut angefochtener Zwischenverfügung und Vernehmlassung lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen: