3.a. Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, den er in seiner Gesuchsbegründung und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte und der von seiner Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeergänzung und der Replik dargelegt wurde, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der deutsche Entscheid sei ein skandalöser Fehlentscheid, der aber leider nicht mehr korrigierbar sei, da keine Rechtsmittelmöglichkeit mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als in der Schweiz ein neues Asylgesuch einzureichen. Er habe die Tatsache des zuvor in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens nie verheimlicht.