Ferner wird ein Telefax des türkischen Rechtsanwalts K. vom 5. Dezember 1997 eingereicht, laut welchem das Verfahren in der Türkei gegen A.Y. nach wie vor andauere. Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Zwischenverfügung auf und weist das BFF an, das Verfahren in materieller Hinsicht weiterzuführen. Aus den Erwägungen: