Im Sinne eines Entgegenkommens wäre hingegen die Vorinstanz bereit, mit der Überstellung in die BRD zuzuwarten, bis die zuständigen deutschen oder internationalen Behörden über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von sofort einzureichenden ausserordentlichen Rechtsmitteln entschieden hätten. Mit Replik vom 7. Dezember 1997 reicht der Beschwerdeführer die Entscheide aus dem deutschen Asylverfahren zu den Akten. Ferner wird ein Telefax des türkischen Rechtsanwalts K. vom 5. Dezember 1997 eingereicht, laut welchem das Verfahren in der Türkei gegen A.Y. nach wie vor andauere.