In Deutschland seien die Garantien im Asylverfahren und die Praxis zur Anwendung der Flüchtlingskonvention und der EMRK mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar. Es könne nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, vorfrageweise die Richtigkeit der Auslegung völkerrechtlicher Abkommen in Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte zu überprüfen. Im Sinne eines Entgegenkommens wäre hingegen die Vorinstanz bereit, mit der Überstellung in die BRD zuzuwarten, bis die zuständigen deutschen oder internationalen Behörden über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von sofort einzureichenden ausserordentlichen Rechtsmitteln entschieden hätten.