Beschwerdeergänzung ein. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer echten Notsituation und begehe «keinen Asyltourismus». Der deutsche Entscheid sei skandalös. Dennoch habe der Beschwerdeführer aufgrund der äusserst strengen Anforderungen an die ausserordentlichen Rechtsmittel keine Möglichkeit mehr, diesen wirksam anzufechten. Eine Wegweisung nach Deutschland würde daher das Prinzip des Non-refoulement verletzen. In seiner Vernehmlassung vom 25. November 1997 beantragt das BFF die Abweisung der Beschwerde.