Damit habe das BFF klar erkannt, dass es vorkomme, dass die deutschen Behörden mit ihren Entscheiden Art. 3 EMRK sowie die FK verletzten. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Deutschland ohne weitere Untersuchungen bezüglich seiner Situation in der Türkei abgewiesen worden, obwohl er dort nachweisbar in ein Verfahren mit politischem Hintergrund involviert sei. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 1997 stellte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, gewährte die verlangte Akteneinsicht und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. Mit Eingabe vom 10. November 1997 reichte die Rechtsvertreterin eine