Zum Argument der Vorinstanz, bei einer ordentlichen Vorsprache an der Grenze wäre dem Beschwerdeführer die Einreise nicht gestattet worden, wird auf zwei neuere Fälle hingewiesen, in welchen Asylbewerber in der Schweiz einen positiven Asylentscheid erhalten hätten, deren Asylgesuche zuvor in Deutschland abgewiesen worden seien. Damit habe das BFF klar erkannt, dass es vorkomme, dass die deutschen Behörden mit ihren Entscheiden Art. 3 EMRK sowie die FK verletzten.