Mit Beschwerde vom 30. Oktober 1997 liess A.Y. durch seine Rechtsvertreterin die Zwischenverfügung anfechten und beantragen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer ins ordentliche Asylverfahren aufzunehmen. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden lediglich zwecks Rückführung in sein Heimatland übernommen werde und ihm die sofortige Abschiebung in die Türkei drohe. Die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland sei daher unzumutbar;