Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 1997 ordnete das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. Die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung wurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe sich von Mitte Januar 1997 bis Ende September 1997 und damit «einige Zeit» im Sinne des Asylgesetzes in Deutschland aufgehalten. Zumutbar sei die Weiterreise in einen Drittstaat insbesondere dann, wenn - bei einem ordentlichen Gesuch an der Grenze - eine Einreise nicht gestattet worden wäre. In Deutschland sei der