wies - mündlich und mit einer schriftlichen Erklärung der Rechtsvertreterin - darauf hin, dass ihn Deutschland gemäss dem negativen Asylentscheid sofort in die Türkei ausschaffen werde, wo gegen ihn ein Verfahren wegen eines politischen Delikts hängig sei. Seine Beweismittel seien nicht geprüft worden. Sein deutscher Anwalt habe ihm gesagt, er könne nichts machen. Eine Rückübergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden würde das Prinzip des Non-refoulement verletzen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 1997 ordnete das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) gestützt auf Art.