Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 1997 rechtskräftig. Nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist und am 16. Oktober 1997 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch eingereicht hatte, teilte das deutsche Grenzschutzamt den Schweizer Behörden am 23. Oktober 1997 die Bereitschaft zur Rückübernahme von A.Y., in Anwendung von Art. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen, SR 0.142.111.368), mit. Am 27. Oktober 1997 wurde A.Y. dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dieser