Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 1997 gemäss § 78 Abs. 5 des deutschen Asylverfahrensgesetzes nicht zugelassen. Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 1997 rechtskräftig.