Die Schilderung der Vorgänge ab 20. Oktober 1995 sei insgesamt nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass kein rechter Grund dafür erkennbar sei, dass der Kläger am 20. Oktober 1995 nicht von Istanbul nach C. zurückkehrte, passe sein Verhalten in Istanbul (Teilnahme an Demonstrationen und an einem Hungerstreik) nicht zu der behaupteten Verfolgungsangst. Ebenso fehle es an der Kausalität zwischen den Ereignissen im Jahre 1996 und der Flucht im Januar 1997. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 1997 gemäss § 78 Abs. 5 des deutschen Asylverfahrensgesetzes nicht zugelassen.