ausländischer Flüchtlinge im Februar 1997 abgelehnt. Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 19. Juni 1997 ebenso abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Vorfälle im Jahre 1995 schieden als Asylgründe aus, da sie viel zu lange vor der Flucht im Januar 1997 lägen. Die Schilderung der Vorgänge ab 20. Oktober 1995 sei insgesamt nicht glaubhaft.