Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 AsylG. Vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat (Präzisierung der Praxis).[34] 1. Die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 19 Abs. 2 AsylG setzt analog zu Art. 6 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 1997 Nr. 24) in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien verfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann (E. 5d/bb).