{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-39--_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004253.pdf?ID=150004253", "Checksum": "238deeedffd74832717d4ccd90426af7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "2c93433630d70a43df5218a82aea7045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r\n\n 14\na. Vorbringen geltend macht, die derart ernsthaft und gewichtig sind, dass\nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt\nsein dürfte - denn ohne Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft droht zum\nvornherein keine Verletzung des Non-refoulement;\nb. glaubhaft macht, dass diese Vorbringen im Asylverfahren des Drittstaates\nungenügend geprüft wurden und\nc. nachweist, dass die vorhandenen Möglichkeiten im Drittstaat zur Korrektur\ndes Mangels auf dem Rechtsmittelweg (oder allenfalls zur «Abhilfe» durch\nVollzugsverzicht) ausgeschöpft sind.\nKann der Gesuchsteller diese drei Elemente kumulativ belegen, ist eine\nVerletzung des Non-refoulements durch den Drittstaat zu befürchten; damit\nwäre der Vollzug der (vorsorglichen) Wegweisung nicht zulässig.\nEs ist zu präzisieren, dass es hierbei nicht darum geht, ausländische Verfahren\nund Asylentscheide zu qualifizieren. Vielmehr ist ausschliesslich die Frage\nzu prüfen, ob den Schweizer Behörden das ausländische Verfahren - generell\nund im Einzelfall - Gewähr dafür bietet, dass eine (indirekte) Verletzung des\nNon-Refoulements mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.\nErst wenn diese Sicherheit besteht, ist die Schweiz von der völkerrechtlichen\nVerantwortung entlastet, d. h. kann eine vorsorgliche Wegweisung gemäss\nArt. 19 Abs. 2 AsylG auch als zulässig erscheinen (vgl. dazu Werenfels, a.a.O.,\nS. 345 ff.).\nAls Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass bei Anwendung von\nArt. 19 Abs. 2 AsylG von der in E. 5d.bb bestätigten Regel des «séjour durable»\nabgewichen werden kann, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen\nDrittstaat erfolgt, in welchem der Betroffene ein Asylverfahren erfolglos\ndurchlaufen hat, sofern dieser Staat einer Rückübernahme zustimmt und\nfalls dessen Asylverfahren grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und\nEinhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet. Ein solches Abweichen von\nder Regel verbietet sich, wenn im Einzelfall substantielle Hinweise auf eine\ndrohende Verletzung des Grundsatzes des Non-refoulement durch diesen\nDrittstaat vorliegen.\n6. Der Beschwerdeführer hat durch übereinstimmende und glaubhafte\nAussagen sowie verschiedene Dokumente seine Vorbringen in einer\n- zumindest aufgrund einer prima-facie-Würdigung - glaubhaften Weise zu\nbelegen vermocht, dass er in seinem Heimatland politisch aktiv war und\ndeswegen inhaftiert und anderen polizeilichen Fahndungsmassnahmen\nausgesetzt war. Ohne dem - wie nachfolgend gesagt - vom BFF nunmehr\nweiterzuführenden Verfahren vorgreifen zu wollen, ist doch festzuhalten, dass\ndie Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne vorstehender Erwägungen\nernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit\nannehmen zu können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt.\nEbenso hat der Beschwerdeführer belegen können, dass er in Deutschland,\nwo ihm offensichtlich keine Rechtsmittel mit Erfolgsaussicht mehr zur\nVerfügung stehen, keinen Schutz vor der - ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit\ndrohenden - Verfolgung erlangen kann. Deutschland würde bei dieser\nAusgangslage voraussichtlich seinen Entscheid durch die Rückschaffung\ndes Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ohne nochmalige Prüfung in\nkurzer Zeit vollziehen; damit besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass\n\n15\neine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine Verletzung\ndes Prinzips des Non-refoulements bewirken würde. Unter diesen Umständen\nkäme die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Deutschland einer\n(indirekten) Verletzung des Non-refoulements gleich.\nDer Verweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den EMRK-Organen\nbzw. beim CAT (vgl. vorne Sachverhalt sowie E. 3b) ist unzulässig. Natürlich\nbleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen solchen internationalen\nRechtsbehelf zu ergreifen, doch vermöchte dies die Schweiz nicht von der\nvölkerrechtlichen Verantwortung zu entlasten.\nEine Wegweisung nach Deutschland kommt deshalb nicht in Frage.\nDie angefochtene Zwischenverfügung ist deshalb aufzuheben; der\nBeschwerdeführer kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.\nDie Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das BFF zur Weiterführung des\nVerfahrens anzuweisen.\n[34] Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss\nArt. 12 Abs. 2 und 6 der V vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische\nAsylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).\n[35] Décision sur une question juridique de principe selon l’art. 12 al. 2 et 6 O\ndu 18 décembre 1991 concernant la Commission suisse de recours en matière\nd’asile (OCRA; RS 142.317).\n[36] Decisione su questione giuridica di principio conformemente all’art. 12\ncpv. 2 e 6 O del 18 dicembre 1991 concernente la commissione svizzera di\nricorso in materia d’asilo (OCRA; RS 142.317).\n\n16\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.39 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 2. September 1998\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 253\n\n"}