{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-39--_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004253.pdf?ID=150004253", "Checksum": "238deeedffd74832717d4ccd90426af7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "2c93433630d70a43df5218a82aea7045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r\n\n 13\nSchweiz könnte sich der Verantwortung zur Respektierung dieses Prinzips\nnicht dadurch entziehen, dass auf die abstrakte Rechtslage verwiesen wird,\nwelche generell die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch\nden Drittstaat erwarten lässt, wenn die Prüfung des Einzelfalls ergibt, dass\neine konkrete Verletzung der entsprechenden Norm zu befürchten ist (vgl.\ndazu Alberto Achermann / Mario Gattiker, Sichere Drittstaaten, Überlegungen\naus schweizerischer und europäischer Sicht, in: ASYL 1994/2, S. 32).\nGerade im Hinblick auf den dargelegten Zweck des «séjour durable», nämlich\ndie Respektierung des Non-refoulement zu gewährleisten, drängt es sich\nindessen aus den vorherigen Überlegungen auf, diesen Schutzgedanken\nnicht auf pauschale Weise mit einem rein formalen Kriterium durchzusetzen,\nsondern nur dort zum Zuge kommen zu lassen, wo im konkreten Fall dazu\nAnlass besteht - nämlich wenn bezogen auf diesen Fall substantielle Hinweise\nsowohl auf das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft als auch auf eine\nmutmassliche Verletzung des Prinzips des Non-refoulement durch den\nDrittstaat vorliegen. «Séjour durable» ist nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel,\num eine Verletzung des Non-refoulement auszuschliessen. Grundsätzlich\nmuss an diesem Kriterium festgehalten werden; insbesondere im Hinblick\nauf Staaten mit rechtlichen Standards, die nicht denjenigen der Schweiz\nvergleichbar sind. Es gibt aber Konstellationen, in welchen das Erfordernis\ndes «séjour durable» verzichtbar ist, weil Verletzungen des Non-refoulement\naus anderen Überlegungen ausgeschlossen werden können: Entweder weil\ndie Flüchtlingseigenschaft offensichtlich gar nicht gegeben ist oder weil\ndie Seriosität der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durch den Drittstaat\nnach einem dem schweizerischen vergleichbaren Standard genügend\nvertrauenswürdig erscheint. Ist Letzteres der Fall, und hat die Prüfung im\nDrittstaat bereits stattgefunden, so ist dies zugleich ein manifestes Indiz für\ndas Fehlen der Flüchtlingseigenschaft. Dies kann allerdings im Einzelfall\nwiderlegt werden.\nDie Kommission gelangt daher zu folgender einschränkender Präzisierung\nihrer bisherigen Praxis zu Art. 19 Abs. 2 - und damit gleichzeitig auch zu Art. 6\nAbs. 1 - des AsylG:\nDie bisherige Praxis ist in doppelter Hinsicht zu präzisieren: Einerseits\nbedeutet ein definitiver und vollstreckbarer negativer Asylentscheid\nim Drittstaat nicht unbedingt, dass die Rückschiebung des betreffenden\nAsylbewerbers unzulässig ist; andererseits heisst die bezüglich\nRechtsstaatlichkeit und Völkerrechtskonformität grundsätzlich bestehende\nVertrauenswürdigkeit des Asylverfahrens im Drittstaat nicht zwingend, dass\neine Rückschiebung eines Asylbewerbers dorthin in jedem Fall völkerrechtlich\nzulässig ist. Vielmehr ist die Lösung so:\nGrundsätzlich besteht bei Staaten, in denen das Asylverfahren hinlängliche\nGewähr für rechtsstaatliche Korrektheit und Respektierung des Prinzips des\nNon-refoulement bietet, die Vermutung, dass ein rechtskräftiger negativer\nAsylentscheid ein Indiz für die fehlende Flüchtlingseigenschaft darstellt. In der\nPraxis werden Hauptanwendungsfälle Nachbarstaaten bilden, mit welchen die\nSchweiz ein Rückübernahmeabkommen geschlossen hat.\nDer Gegenbeweis zu dieser Vermutung obliegt dem Gesuchsteller. Er kann sie\nnur umstossen, wenn er\n\n"}