{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-39--_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004253.pdf?ID=150004253", "Checksum": "238deeedffd74832717d4ccd90426af7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "2c93433630d70a43df5218a82aea7045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r\n\n 11\nDie dargelegten Überlegungen zum Erfordernis des «séjour durable» haben\nnach wie vor Gültigkeit, und an der Praxis, welche Art. 19 Abs. 2 AsylG parallel\nzu Art. 6 Abs. 1 AsylG auslegt, ist festzuhalten. Es besteht kein Grund, die\nZulässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 anders zu interpretieren als diejenige\nim Sinne von Art. 19 Abs. 2.\nEbenfalls ist grundsätzlich am zusätzlichen Kriterium des «séjour\ndurable» - soweit von der Praxis jedenfalls in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 AsylG\nangewendet - festzuhalten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich\nim Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 2 AsylG (Zwischenverfügung) die\nDauerhaftigkeit des Aufenthaltes nur auf die - voraussichtliche - Dauer des\nin der Schweiz angehobenen Asylverfahrens beziehen kann (vgl. Überschrift\ndes 5. Abschnittes des AsylG «Stellung während des Asylverfahrens»).\nNachfolgend ist zu prüfen, ob im Hinblick auf eine parallele Anwendung\nauf Art. 19 Abs. 2 AsylG zum genannten Kriterium weitere Einschränkungen\nangebracht werden müssen.\nEs ist somit folgendes Zwischenergebnis festzuhalten:\nDie Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 19\nAbs. 2 AsylG setzt analog zu Art. 6 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 1997 Nr. 24) in\nder Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr\nals nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien\nverfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz\nangehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann.\nDiese Regel gilt es nun allerdings für die vorliegende Konstellation im\nnachfolgenden Sinne zu präzisieren.\ncc. Die Kommission gelangt zum Schluss, dass das Kriterium des «séjour\ndurable» nicht vorbehaltlos in dem Sinne interpretiert werden darf, dass ein\nrechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Drittstaat zum vornherein einer\nvorsorglichen Wegweisung des Betroffenen in diesen Staat entgegenstehen\nwürde. Andernfalls würden die Rückübernahmeabkommen in einer\ngrossen Anzahl von Fällen ihres Zwecks beraubt. Zwar beschlagen die\nRückübernahmeabkommen spezifisch fremdenpolizeirechtliche Sachverhalte,\nwogegen die vorsorgliche Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG ein\nInstrumentarium des Asylrechts darstellt. Rückübernahmeabkommen\nverfolgen nicht die gleichen Zwecke wie eine vorsorgliche Wegweisung\ngemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG. Aus diesem Grund bedeutet eine zugesicherte\nRückübernahme durch einen Drittstaat noch nicht, dass auch asylrechtlich\nalle Voraussetzungen für eine (vorsorgliche) Wegweisung in diesen Drittstaat\nautomatisch gegeben sind. Die Rückübernahmepflichten aus den Abkommen\nvon Schengen/Dublin sind auch nicht mit denjenigen aus bilateralen\nAbkommen der Schweiz mit Drittstaaten gleichzusetzen. Mit der Pflicht zur\nRückübernahme gemäss den Abkommen von Schengen/Dublin wird auch die\nVerantwortung zur Durchführung der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (wie\nauch weitere humanitäre Pflichten) übertragen (vgl. Andreas Zimmermann,\nDas neue Grundrecht auf Asyl, 1993/94, S. 213 f.; Schieffer, a.a.O., S. 108 ff.).\nWiewohl somit die Anwendbarkeit der Rückübernahmepflicht nach\nbilateralem Abkommen nicht gleichbedeutend ist mit der asylrechtlichen\nVoraussetzung einer Rückweisung in den Drittstaat (vgl. dazu auch das\nKriterium «einige Zeit», vorne E. 5a), kann es andererseits sicher auch nicht\nZweck der Praxis zu «séjour durable» sein, die Rückübernahmeabkommen\n\n"}