{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-39--_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004253.pdf?ID=150004253", "Checksum": "238deeedffd74832717d4ccd90426af7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "2c93433630d70a43df5218a82aea7045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r\n\n 10\nNachbarstaat abgeschlossen war. Allerdings wurde in diesen Urteilen nur\nimplizit festgestellt, dass ein abgeschlossenes ausländisches Asylverfahren der\nZumutbarkeit bzw. Zulässigkeit nicht entgegensteht; im Unterschied zu den\nUrteilen H.M. und A.P.wurde die dargelegte Problematik nicht abgehandelt.\nTeilweise wurde auch nicht eindeutig ersichtlich, ob das ausländische\nVerfahren bereits definitiv abgeschlossen war, und ob allenfalls noch eine\nDuldung möglich war.\nEs ist somit nicht eindeutig, welches die bisherige Praxis der ARK ist. Zwar\ngibt es - soweit ersichtlich - kein Urteil, das der rechtlichen Argumentation\nder zitierten Urteile H.M. und A.P. ausdrücklich widerspricht. Angesichts\nder faktischen bzw. impliziten Abweichungen kann jedoch nicht behauptet\nwerden, dass es eine klare Praxis im Sinne von H.M. und A.P. gibt. Diese Frage\nist nun zu klären.\nEbenso ist im übrigen zu klären, ob der «séjour durable» eine Frage der\nZulässigkeit oder der Zumutbarkeit ist.\nIn begrifflicher Hinsicht wird hier der Einfachheit halber der französische\nAusdruck «séjour durable» verwendet, wobei klarzustellen ist, dass damit\nnicht etwas in der Qualität einer Niederlassungsbewilligung gemeint ist,\nsondern eine Aufenthaltsberechtigung, welche mehr als nur vorübergehender\nNatur (wie beispielsweise ein Touristenvisum) ist; vgl. das vorstehend zitierte\nUrteil EMARK 1997 Nr. 24, S. 192, E. 6; vgl. Kälin, a.a.O., S. 169.\nbb. Dass Art. 19 Abs. 2 AsylG in diesem Sinne gleich auszulegen ist wie Art. 6\nAbs. 1 AsylG, erscheint folgerichtig, stellt doch die vorsorgliche Wegweisung\nnach Art. 19 Abs. 2 AsylG eine provisorische - «vorweggenommene» -\nAnwendung der Drittstaatsklausel von Art. 6 AsylG dar. Dementsprechend hat\nja auch die ARK im Grundsatzentscheid VPB 59.52 den Begriff «einige Zeit»\nfür die genannten beiden Gesetzesbestimmungen als identisch bezeichnet.\nDarüber hinaus wurde in diesem Grundsatzentscheid als generelles Kriterium\neiner vorsorglichen Wegweisung in den Drittstaat festgehalten, dass der\nBetroffene zu diesem eine nicht nur lose Verbindung aufweist, sondern eine\nsolche «von gewisser Qualität» (VPB 59.52, E. 3c, mit weiteren Hinweisen;\nbestätigt in EMARK 1997 Nr. 16, S. 134 ff., E. 3).\nDer eigentliche Sinn der Anforderung eines «séjour durable» ergibt sich aus\ndem Grundgedanken der Drittstaatsklausel, nämlich dem «anderweitigen\nSchutz». Besteht im Drittstaat keine Möglichkeit, einen mehr als nur\nkurzzeitigen Aufenthalt zu erlangen, kann auch keine Rede davon sein,\ndass dort ein «anderweitiger Schutz» besteht. Dazu Kälin, a.a.O., S. 169:\n«...Sicherheit vor Verfolgung... setzt... nicht nur voraus, dass der Drittstaat\ndas Prinzip des Non-refoulement beachtet; zusätzlich ist notwendig, dass der\nFlüchtling in irgend einer Form (nicht notwendigerweise mit Asylgewährung,\nKälin a.a.O. Fn. 85) eine Bewilligung zum weiteren Verbleib im Drittstaat\nerhält.»\nDas genannte Erfordernis des «séjour durable» soll somit die Respektierung\ndes Non-refoulements garantieren. Daraus ergibt sich, dass der «séjour\ndurable» nicht etwa ein weiteres Kriterium der Zumutbarkeit gemäss der\nnicht-abschliessenden Aufzählung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c AsylG darstellt,\nsondern einen Aspekt der Zulässigkeit. Dieser ist unabhängig von den\ngenannten Zumutbarkeitskriterien zu prüfen.\n\n"}