{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-39--_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004253.pdf?ID=150004253", "Checksum": "238deeedffd74832717d4ccd90426af7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "2c93433630d70a43df5218a82aea7045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r\n\n 8\nGefährdung im Nachbarstaat (Bst. b) - auch dann zu bewilligen, wenn «der\nAusländer glaubhaft macht, dass ihn das Land, aus dem er direkt kommt, in\nVerletzung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung zur Ausreise in ein Land\nzwingen würde, in dem er gefährdet erscheint». Eine Einreisebewilligung\nwäre somit in der vorliegenden Konstellation durchaus denkbar gewesen.\nDie genannte Argumentation der Vorinstanz vermag somit die Zumutbarkeit\nder Wegweisung nach Deutschland nicht zu begründen.\nc. Im folgenden ist darzulegen, inwiefern es überhaupt für die Behandlung\neines Asylgesuchs in der Schweiz eine Rolle spielt, ob der Gesuchsteller zuvor\nbereits ein Asylverfahren in einem Drittstaat durchlaufen hat.\nAus der Sicht der Asyl-Aufnahmestaaten ist es sicher nicht sinnvoll und\nunerwünscht, wenn die gleiche Person in mehreren Staaten Europas\nnacheinander ein Asylverfahren durchlaufen kann (vgl. zu dieser Problematik\nSamuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Recht, Bern\nu.a. 1987, S. 341 ff.). Dabei ist allerdings auch anzumerken, dass ein teilweise\nsehr unterschiedlicher Prüfungsmassstab angewendet wird (vgl. dazu: Helmut\nBusch, Grenzenlose Polizei? Neue Grenzen und polizeiliche Zusammenarbeit\nin Europa, Münster 1995, insb. S. 97 ff.; M. Schieffer, Die Zusammenarbeit der\nEU-Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl und Einwanderung, Baden-Baden\n1998, S. 88). Genau solche Mehrfachgesuche zu verhindern (sogennanten\nPrinzip des «one chance only») ist ja der Gedanke der Erstasylabkommen\nwie Schengen und Dublin (vgl. dazu etwa Alberto Achermann, Schengen\nund Asyl: Das Schengener Übereinkommen als Ausgangspunkt der\nHarmonisierung europäischer Asylpolitik; in: Achermann/ Bieber/ Epiney/\nWehner, Schengen und die Folgen - Der Abbau der Grenzkontrollen in Europa,\nBern/München/Wien 1995, S. 79 ff.; Busch a.a.O. insb. S. 76 ff.). Solange die\nSchweiz aber noch keinem solchen Abkommen angeschlossen ist, sind\nMehrfachgesuche rechtlich möglich. Dies ergibt sich auch aus der Logik\nder Regelung der Nichteintretensentscheide nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c AsylG:\nDiese setzen voraus, dass der Gesuchsteller «in ein Land ausreisen kann,\nin welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich\nfür die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig\nist...». (Damit stimmt auch Art. 19 Abs. 2 Bst. a AsylG überein, welcher die\nvorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat vorsieht, welcher vertraglich\nfür die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist.) Dies bedeutet zwingend,\ndass ein Nichteintreten nicht möglich ist, wenn das Asylgesuch im Drittstaat\nnicht mehr hängig ist - es sei denn, der Drittstaat sei vertraglich zuständig. Es\nbesteht somit ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der\nSchweiz.\nIm sogenannten Zweiten Schengener Abkommen (Art. 34) und entsprechend\nim Dubliner Abkommen (Art. 10 Ziff. 1 Bst. e) ist vorgesehen, dass der\nStaat, der für ein Asylverfahren zuständig ist und dieses durchgeführt hat,\nauch nach negativem Abschluss des Asylverfahrens bis zum Vollzug der\nWegweisung (durch Ausschaffung aus dem Gebiet der Vertragsstaaten)\nweiterhin zuständig bleibt und somit gegenüber den Vertragsstaaten zur\nRücknahme der betreffenden Person verpflichtet ist. Wäre die Schweiz einem\nsolchen Erstasylabkommen angeschlossen, müsste eine Vertragspartei einen\nAsylbewerber mit negativem Asylentscheid wieder zurücknehmen - unter\n\n"}