{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-39--_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004253.pdf?ID=150004253", "Checksum": "238deeedffd74832717d4ccd90426af7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "2c93433630d70a43df5218a82aea7045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r\n\n 7\nEinreise nicht gestattet worden wäre. Dieses Argument hat die ARK bereits\nim Grundsatzentscheid vom 3. Mai 1994 (VPB 59.52, E. 3b/aa) als untauglich\nerkannt, indem dort festgehalten wurde:\n«Gemäss Art. 2 AsylV 1 bedeutet einige Zeit im Sinne von Art. 6 in der Regel\n20 Tage; diese Zeitspanne gilt folglich auch für den Begriff «einige Zeit» in Art. 19\nAbs. 2 Bst. b AsylG. Der erst im Jahre 1987 in die Verordnung aufge-nommene\nArt. 17 (in Kraft seit 1. Januar 1988), welcher Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG\nkonkretisiert, hat somit zu keiner Änderung dieser Voraussetzung für eine\nvorsorgliche Wegweisung führen können. Aus diesem Grund hält auch der\nEinwand der Vorinstanz, wonach mit der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 AsylV 1\nerreicht werden solle, dass ein Ausländer, der sich ohne Aufenthaltsbewilligung\nbereits in der Schweiz aufhalte, jenem gleichgestellt werde, der sein Gesuch\nan der Grenze stelle und nicht einreisen dürfe, nicht stand: Dieses Argument\nerscheint zwar mit Blick auf Art. 4 Abs. 2 Bst. b AsylV 1, wonach einem sich\nordentlich an der Grenze meldenden Ausländer die Einreise in die Schweiz nur\nbewilligt wird, wenn er nachweist, dass er ohne Verzug an die Schweizer Grenze\ngelangt ist, nicht von vornherein als unbehelflich; solange Art. 19 Abs. 2 AsylG\njedoch in seiner heutigen - mit Art. 6 AsylG bezüglich des Begriffes «einige Zeit»\nidentischen - Form besteht, darf die zeitliche Komponente nicht einschränkender\nals dort interpretiert werden.»\nTrotzdem figuriert dieser Passus nach wie vor im entsprechenden\nBFF-Textbaustein der Wegweisungs-Verfügungen nach Art. 19 AsylG. Im\nübrigen hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hingewiesen,\ndass schon wiederholt zuvor in Deutschland abgewiesene Asylbewerber in der\nSchweiz Asyl erhielten.\nEine Einsichtnahme in die beiden von der Rechtsvertreterin erwähnten\nDossiers hat ergeben, dass dies zutrifft: Beide erwähnten Asylbewerber\nhaben bei der Einreise von sich aus auf das zuvor in Deutschland gestellte\nAsylgesuch hingewiesen. Im Fall A.T. wurde das deutsche Verfahren auf\nRechtsmittelebene durch Rückzug abgeschlossen. Nachdem bereits eine\nZusage der Rückübernahme durch die deutschen Behörden erfolgt und\ndem Asylbewerber dazu das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde\nindessen auf die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 AsylG verzichtet. Allerdings\nhielt sich damals bereits die religiös getraute Ehefrau als anerkannter\nFlüchtling in der Schweiz auf. Der Asylbewerber erhielt ungefähr anderthalb\nJahre später vom BFF Asyl, und zwar ausdrücklich aufgrund eigener\nFlüchtlingseigenschaft, nicht bloss durch Einbezug. Im Fall M.S. erfolgte\n- wie im vorliegenden Fall - eine nicht-berufungsfähige Abweisung durch\nein bayerisches Verwaltungsgericht. Das BFF verzichtete, wie sich aus einer\nAktennotiz ergibt, auf die Anwendung von Art. 19 AsylG, da die Einreise nicht\nklar als illegal festgestellt werden konnte. M.S. erhielt einige Monate nach der\nEinreise (und nach einer Botschaftsanfrage mit eindeutigem Ergebnis) Asyl.\nFairerweise darf hierbei nicht unerwähnt bleiben, dass solche\n«Entscheidkorrekturen» auch im umgekehrten Sinne schon vorgekommen\nsind; der ARK sind Fälle bekannt, in welchen in der Schweiz abgewiesene\nAsylbewerber später in Deutschland Asyl erhielten.\nSchliesslich ist aber auch auf Art. 13c AsylG hinzuweisen: Nach Abs. 2 dieser\nBestimmung ist die Einreise - nebst den in Abs. 1 genannten Gründen, nämlich\nBesitz des erforderlichen Papiers zur Einreise (Bst. a) und unmittelbare\n\n"}