{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-39--_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004253.pdf?ID=150004253", "Checksum": "238deeedffd74832717d4ccd90426af7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "2c93433630d70a43df5218a82aea7045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r\n\n 6\nDie vorliegende Fallkonstellation gibt deshalb der ARK Anlass, ihre Praxis zu\nArt. 19 Abs. 2 AsylG zu überprüfen, dies insbesondere zur Frage, ob und unter\nwelchen Voraussetzungen ein früher eingeleitetes Asylverfahren im Drittstaat\nfür die Zumutbarkeit bzw. Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung von\nBedeutung ist.\n5.a. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Art. 19\nAbs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande\naufhalten. Abs. 2 dieser Bestimmung hält jedoch fest, dass der Gesuchsteller\nwährend seines Asylverfahrens vorsorglich aus der Schweiz weggewiesen\nwerden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat möglich, zulässig und\nzumutbar ist. Diese Ausnahmebestimmung wird in Abs. 2 durch folgende drei\nFallkonstellationen konkretisiert:\n- Der Drittstaat ist vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig\n(Art. 19 Abs. 2 Bst. a AsylG),\n- der Gesuchsteller hat sich vor der Einreichung einige Zeit (gemäss VPB 59.52\nE. 3.b, in der Regel während 20 Tagen) im Drittstaat aufgehalten (Bst. b), oder\n- in diesem Land leben nahe Angehörige oder andere Personen, zu denen der\nGesuchsteller enge Beziehungen hat (Bst. c).\nZur Interpretation dieser drei im Gesetz erwähnten Fallkonstellationen\nsind folgende zwei Präzisierungen hervorzuheben: Zum einen handelt es\nsich nicht um Anwendungsfälle der Zulässigkeit, sondern des Kriteriums\nder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Walter Kälin, Grundriss des\nAsylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 195; Alberto Achermann /\nChristina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern / Stuttgart\n1991, S. 332 f.). Zum anderen ist festzuhalten, dass die unter «namentlich»\nangeführten Fallkategorien (Bst. a - c) nicht abschliessend sind (vgl.VPB 59.52,\nE. 3c).\nb.aa. Im bereits zitierten Grundsatzurteil VPB 59.52 hat die ARK festgehalten,\ndass das Kriterium des vorherigen Aufenthaltes während «einiger Zeit»\nim Drittstaat sowohl bei Anwendung von Art. 6 AsylG als auch von Art. 19\nAbs. 2 AsylG gleichermassen als «in der Regel 20 Tage» aufzufassen ist.\nDies gilt gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen\nAsylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 3, S. 24 ff., E. 8 (bestätigt in EMARK\n1997 Nr. 16) ebenso für die analoge Bestimmung im Flughafenverfahren\n(Art. 13d Abs. 2 Bst. b AsylG). Diese «20-Tage-Regel» darf aber nicht in jedem\nFall unbesehen und starr angewendet werden. Abweichungen von der Regel\nsollen und müssen möglich sein. Andere geeignete Elemente - insbesondere\nHandlungen des Ausländers, die auf Verbleib in diesem Land bzw. auf schnelle\nDurchreise gerichtet sind - ermöglichen mithin ein Abweichen von dieser\nRegel nach unten und nach oben.\nEs ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer «einige Zeit» im Sinne dieser\nRechtsprechung - zu deren Überprüfung im übrigen die ARK keinen Anlass\nhat - in Deutschland verbracht hat und er demzufolge dieses Kriterium erfüllt.\nDies allein beantwortet indessen die Frage der Zumutbarkeit und - vor allem -\nder Zulässigkeit der Wegweisung nach Deutschland noch nicht.\nbb. Im weiteren ist kurz auf das Argument der Vorinstanz einzugehen,\nwonach eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat insbesondere dann\nzumutbar sei, wenn - bei einem ordentlichen Gesuch an der Grenze - eine\n\n"}