{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-09-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-63-39--_1998-09-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004253.pdf?ID=150004253", "Checksum": "238deeedffd74832717d4ccd90426af7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 02.09.1998 JAAC 63.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:46", "Checksum": "2c93433630d70a43df5218a82aea7045", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 02.09.1998 JAAC 63.39 \r\n\n3.a. Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, den er in seiner\nGesuchsbegründung und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs\nausführte und der von seiner Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift,\nder Beschwerdeergänzung und der Replik dargelegt wurde, lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\nDer deutsche Entscheid sei ein skandalöser Fehlentscheid, der aber leider\nnicht mehr korrigierbar sei, da keine Rechtsmittelmöglichkeit mehr bestehe.\nDer Beschwerdeführer habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als in der\nSchweiz ein neues Asylgesuch einzureichen. Er habe die Tatsache des zuvor\nin Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens nie verheimlicht. Es sei auch\nschon vorgekommen, dass jemand in der Schweiz Asyl erhalten habe, der\nzuvor in Deutschland abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in\nder Türkei politisch verfolgt, insbesondere sei ein politisches Strafverfahren\ngegen ihn hängig. Eine Rückführung nach Deutschland hätte die sofortige\nAbschiebung von dort in die Türkei zur Folge. Die Wegweisung nach\nDeutschland würde somit auf indirekte Weise zu einer Verletzung des\nNon-refoulement führen.\nb. Der Standpunkt des BFF laut angefochtener Zwischenverfügung und\nVernehmlassung lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen:\nDie Zumutbarkeit der Wegweisung leitet das BFF daraus ab, dass der\nBeschwerdeführer sich «einige Zeit» (Januar bis September 1997) in\nDeutschland aufgehalten hat; ferner aus der Überlegung, bei einem\nordentlichen Gesuch an der Grenze wäre eine Einreise nicht gestattet worden.\n\n5\nZulässig sei die Wegweisung, weil der Beschwerdeführer in Deutschland\nnicht verfolgt oder gefährdet sei. Deutschland komme seinen Verpflichtungen\naus der Flüchtlingskonvention und der EMRK nach und werde deshalb den\nBeschwerdeführer nicht in den Verfolgerstaat zurückschicken, wenn er eine\nentsprechende Gefährdung geltend mache. Es gebe keine Hinweise darauf,\ndass die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im deutschen Asylverfahren\nnicht korrekt abgelaufen wäre. Im übrigen gebe es auch in der BRD\nausserordentliche Rechtsmittel, um neue Beweismittel vorzubringen, und\nes sei in keiner Weise belegt, dass erfolglos versucht worden sei, solche zu\nergreifen. Bei angeblich offensichtlicher Verletzung des Non-refoulements\ndurch die deutschen Behörden wäre es auch möglich, Beschwerden bei der\nMenschenrechtskommission oder beim CAT einzureichen. Es könne nicht\nAufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, die Richtigkeit der Urteile\ndeutscher Verwaltungsgerichte zu überprüfen.\n4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr politischer Verfolgung\nscheint - prima vista - recht plausibel. Eine eingehendere Prüfung seiner\nAsylvorbringen ist in diesem Verfahrensstadium nicht vorzunehmen; indessen\nerscheinen deren Erfolgsaussichten nicht unerheblich. Jedenfalls kann\nals erstellt gelten, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein\nStrafverfahren wegen eines politischen Delikts hängig ist. Die Entscheide\nder deutschen Behörden vermögen insofern kaum zu überzeugen. So ist\ninsbesondere die Schlussfolgerung im Verwaltungsgerichtsurteil, es bleibe\n«völlig offen, warum der Kläger überhaupt gesucht werden sollte... », nicht\nnachvollziehbar.\nAndererseits ist die verfahrensrechtliche Situation des Beschwerdeführers\nin Deutschland aussichtslos. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist\nrechtskräftig; ein Weiterzug ist aufgrund der besonderen Regelung des\ndeutschen Verfahrensrechts im vorliegenden Fall nicht möglich (Beschluss des\nOberverwaltungsgerichts über die Nicht-Zulassung der Berufung; § 78 Abs. 5\ndes deutschen AsylVfG). Mit ausserordentlichen Rechtsmitteln kann dieses\nUrteil nicht mehr angefochten werden, da der Beschwerdeführer keine neuen\nTatsachen oder Beweismittel vorbringen kann, die nicht schon Gegenstand des\nvorangegangenen Verfahrens waren.\nDer Fall zeigt somit die Problematik sehr deutlich auf: Wird die\nRückkehr in den Drittstaat - trotz Anwendbarkeit des bilateralen\nRückübernahmeabkommens - als nicht zumutbar bzw. nicht zulässig\nerachtet, stellt sich die Frage, ob dies nicht in letzter Konsequenz dem\n«Asyl-Nomadismus» Vorschub leistet, indem sämtliche in Nachbarstaaten\nabgelehnten Asylbewerber schliesslich nochmals in der Schweiz ein\nAsylverfahren durchspielen könnten. Die gegenteilige Konsequenz - eine\nRücküberstellung in den Drittstaat im Wissen, dass der dort gefällte\nAsylentscheid mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Fehlentscheid ist und keine\nKorrekturmöglichkeit besteht - könnte allerdings eine indirekte Verletzung des\nGrundsatzes des Non-refoulement zur Folge haben.\n\n"}